Allgemeine Geschäftsbedingungen der suicorr AG1. Allgemeines 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Kunden und der suicorr AG (nachfolgend „suicorr“ genannt). 1.2 Anders lautende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, suicorr habe diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. 2. Gegenstand und Umfang der Leistung von suicorr 2.1 Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung werden ausschliesslich durch die schriftliche, vom Kunden akzeptierte Offerte von suicorr bzw. die von suicorr schriftlich bestätigte Bestellung des Kunden bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. 3. Erfüllung durch Dritte 3.1 suicorr ist ermächtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen oder die Erfüllung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. suicorr informiert den Kunden vorgängig, sofern die Vertragserfüllung ganz oder mehrheitlich einem Dritten übertragen werden soll. 4. Einhalten von Vorschriften 4.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Leistungen von suicorr nur solchen Vorschriften und Normen, welche in der Offerte von suicorr erwähnt sind. 5. Transportkosten, Steuern, Gebühren, etc. 5.1 Der Kunde hat alle Arten von Transportkosten, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis suicorr zurückzuerstatten, falls suicorr hierfür leistungspflichtig geworden ist. 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Fakturierte Beträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. 6.2 Werden Vorauszahlungen oder Anzahlungen nicht vereinbarungsgemäss geleistet, so ist suicorr ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. 6.3 Hat suicorr mit der Vertragserfüllung angefangen und gerät der Kunde mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund in den Rückstand, so ist suicorr ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte und ohne weiteres befugt, die weitere Erfüllung des Vertrages bis Eingang der fälligen Zahlung auszusetzen. suicorr setzt dann dem Kunden eine Nachfrist von 20 Tagen zur Begleichung der fälligen Zahlung. Trifft die fällige Zahlung nicht innert der Nachfrist ein, so darf suicorr den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, für sämtliche bis zur Kündigung entstandenen Kosten bei suicorr aufzukommen und suicorr vollumfänglich schadlos zu halten. Schadenersatzforderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. 6.4 Ist der Kunde mit der Zahlung im Rückstand, so hat er ohne Mahnung ab dem 30. Tage nach Rechnungstellung 8% Zins p.a. zu entrichten. 7. Verrechnungsausschluss Die Parteien verpflichten sich, gegenseitige Schulden ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht mit Forderungen derselben zu verrechnen. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Für Kunden hergestellte oder bestellte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von suicorr. 8.2 Der Kunde ist verpflichtet, suicorr bei Massnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu unterstützen; suicorr ist insbesondere ermächtigt, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Eigentumsvorbehalt weder aufgehoben noch beeinträchtigt wird. 9. Prüfung und Annahme 9.1 Der Kunde hat jede Leistung, insbesondere jedes erhaltene Arbeitsergebnis, jedes gelieferte Werk, jede empfangene Sache sowie jedes erhaltene Resultat, Zwischenresultat und Testergebnis so rasch als möglich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich und substantiiert zu rügen. Unterlässt der Kunde eine fristgerechte Mängelrüge, so gilt die Leistung von suicorr als genehmigt und abgenommen. 9.2 Als Abnahme gilt auch die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung. 9.3 Treten versteckte Mängel erst später zu Tage, so muss die schriftliche und substantiierte Mängelrüge an suicorr sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Leistung von suicorr als genehmigt. 10. Garantie, Haftung und Schadloshaltung 10.1 Alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber suicorr richten sich ausschliesslich nach den folgenden Bestimmungen. Weitergehende Rechtsbehelfe oder Rechte gegenüber suicorr bestehen nicht. 10.2 Bei frist- und formgerecht erfolgten Mängelrügen verbessert bzw. behebt suicorr innert einer angemessenen Frist, welche zumindest zehn (10) Tage beträgt, den gerügten Mangel. Soweit suicorr für eine bestimmte Dauer eine Garantie zusichert, wird suicorr während dieser Zeit Mängel an Leistungen von suicorr kostenlos beheben, soweit suicorr diese Mängel zu verantworten hat. suicorr kann nach eigenem Ermessen und mit befreiender Wirkung anstelle der Nachbesserung auch Ersatzlieferung vornehmen. 10.3 Sofern suicorr vom Kunden frist- und formgerecht gerügte Mängel nicht innert angemessener Frist beseitigt, hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom geschuldeten Preis zu machen. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. 10.4 In jedem Fall haftet suicorr nur für grobe Fahrlässigkeit. 10.5 Auch wenn der Kunde die Garantieleistung beansprucht, so schuldet er dennoch den vollen vereinbarten Preis. Abzüge sind ausser in den Fällen der Minderung unzulässig. 10.6 Beide Parteien haben das Recht, auf eigene Kosten eine Prüfung der Leistung von suicorr oder behaupteter Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu verlangen. 10.7 Mängel dürfen ausschliesslich von suicorr behoben werden. Versucht der Kunde allfällige Mängel selber zu beheben oder zieht er Dritte dazu bei, verfällt die Garantie ohne weiteres. Werden an Vertragsobjekten ohne Zustimmung von suicorr Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, so wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit suicorr nicht wenigstens ein grobes Verschulden an der Mangel- bzw. Schadensentstehung trifft. 10.8 Die Garantie verfällt sodann, wenn der Kunde beim Auftreten eines Mangels nicht alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und suicorr nicht uneingeschränkt Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.9 Sämtliche Gewährleistungs- und Haftpflichtansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen beginnen jeweils mit Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung durch den Kunden. Eine Leistung bzw. eine Teilleistung gilt als erbracht mit jedem Versand bzw. jeder Übergabe oder Ablieferung eines Arbeitsergebnisses, eines Werkes, einer Sache oder eines Resultates, Zwischenresultates oder Testergebnisses an den Kunden. 11. Force Majeure 11.1 suicorr haftet nicht für Verspätungen oder Unterlassungen, sofern und soweit diese durch ein Hindernis verursacht werden, welches ausserhalb der Kontrolle von suicorr bzw. ihrer Zulieferanten oder Unterakkordanten liegt (Force Majeure). Als solche Hindernisse gelten höhere Gewalt, vollständige oder teilweise Zerstörung der Produktions-, Konstruktionsstätten, etc., Mangel an Produktionsmaterialien, Kriegs oder Bürgerkriegsereignisse, Revolutionen, Streiks, der Eintritt politischer Risiken, Feuer, Epidemien, Quarantäne, aussergewöhnliche Wetterkonditionen, Embargos oder Handelsrestriktionen, oder sämtliche anderen Hindernisse, welche nach internationaler Praxis als Force Majeure-Ereignis gelten. 11.2 Bei Eintritt eines Force-Majeure-Ereignisses wird suicorr den Kunden so rasch als möglich informieren und die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand (inkl. Erfüllungszeitpunkt und Preis) mitteilen. 12. Zugesicherte Eigenschaften 12.1 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Offerte oder der Auftragsbestätigung von suicorr ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die zugesicherte Eigenschaft gilt als vorhanden, wenn ihr Fehlen bei Abnahme der Leistung von suicorr nicht gerügt wurde. 13. Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren zwischen den Parteien ist der Sitz von suicorr. 14. Schlussbestimmungen 14.1 Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Regelungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 14.2 Die Nichtgeltendmachung eines Rechts oder Anspruchs aus diesen AGB oder den übrigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedeutet keinen generellen Verzicht auf dieses Recht oder diesen Anspruch. 14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich gültige Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung soweit als möglich erreicht wird. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich eine Lücke offenbart. 14.4 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abtretbar. 14.5 Sämtliche Rechtsbeziehungen des Kunden mit suicorr unterstehen dem schweizerischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist nicht anwendbar. Dietikon, November 2011 AGB der suicorr AG